§ 1254 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1254 BGB Anspruch auf Rückgabe

§ 1254 Anspruch auf Rückgabe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer.