§ 138 i AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 138 i AO Information der Landesfinanzbehörden

§ 138 i Information der Landesfinanzbehörden

AO ( Abgabenordnung )

Soweit von nach den §§ 138 f bis 138 h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138 d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.