Streitig ist, ob § 13 b UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I 2001, 2267) verfassungswidrig ist und ferner gegen europäisches Recht verstößt.
Der Kläger betreibt in O im Landkreis B einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb und versteuert seine Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen. Ertragssteuerlich ermittelt er seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen. Außerdem erzielt er gem. § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
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