§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.