Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.