§ 145 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

§ 145 Bindung an den Antrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.