§ 1463 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis

§ 1463 Haftung im Innenverhältnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird, 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist, 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.