§ 1471 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung

§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.