§ 148 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag

§ 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist

§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.