§ 1486 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1486 BGB Vorbehaltsgut; Sondergut

§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt. (2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.