§ 150 b ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 150 b ZVG (Bestellung des Schuldners zum Verwalter)

§ 150 b (Bestellung des Schuldners zum Verwalter)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. 2Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist. (2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150 a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden. (3) Ein gemäß § 150 a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.