§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.