§ 152 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 3 Vertrag

§ 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung

§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.