§ 1571 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1571 BGB Unterhalt wegen Alters

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.