§ 1582 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.