Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.