§ 16 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, BGBl. I Nr. 183 vom 18.06.2026

§ 16 BNotO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.