§ 1615 m BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615 m BGB Beerdigungskosten für die Mutter

§ 1615 m Beerdigungskosten für die Mutter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.