§ 1615 n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615 l, 1615 m sinngemäß.