§ 1631 c BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1631 c BGB Verbot der Sterilisation

§ 1631 c Verbot der Sterilisation

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3§ 1809 findet keine Anwendung.