Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.