§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.