§ 173 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 173 ZVG (Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter)

§ 173 (Wirkung der Beschlußzustellung an Verwalter)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. 2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.