§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln