§ 175 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.