§ 176 c SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 176 c SGB VI Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

§ 176 c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.