§ 177 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 177 GenG Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 1. eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 b Absatz 1 Satz 1, 2. eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5, 3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67 a Absatz 2, nach § 67 b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. 2Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt. (2) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. 2Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.