§ 1807 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1807 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.