(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2. Auszahlungen an den Betreuten.