Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft Titel 3 Rechtliche Betreuung Untertitel 2 Führung der Betreuung Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.