§ 185 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
DRITTER ABSCHNITT Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung

§ 185 AO Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

AO ( Abgabenordnung )

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.