§ 1876 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1876 BGB Vergütung

§ 1876 Vergütung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und 2. der Betreute nicht mittellos ist.