(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. (2) § 28 a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28 b Absatz 1, die §§ 28 c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, §