§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.