§ 1934 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.