§ 1938 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1938 BGB Enterbung ohne Erbeinsetzung

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.