§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.