§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.