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§ 1946
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Änderungsnachweis
§ 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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