§ 1957 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1957 BGB Wirkung der Anfechtung

§ 1957 Wirkung der Anfechtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.