§ 196 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 196 AO Prüfungsanordnung

§ 196 Prüfungsanordnung

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.