§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.