§ 2 FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen, BGBl. I Nr. 205 vom 19.06.2024

§ 2 FVG Landesfinanzbehörden

§ 2 Landesfinanzbehörden

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

(1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; 2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; 3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; 4. als örtliche Behörden: die Finanzämter. (2) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden. (3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.