§ 209 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 209 BGB Wirkung der Hemmung

§ 209 Wirkung der Hemmung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.