§ 2112 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben

§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.