§ 2158 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 4 Vermächtnis

§ 2158 BGB Anwachsung

§ 2158 Anwachsung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.