§ 217 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen

§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.