§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln