§ 22 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes

§ 22 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; 2. den Tag der Vermittlung; 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.