§ 2225 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.