Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 5 Erbrecht Abschnitt 3 Testament Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars,2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.